Recht

Diverses

Die hohen Ziele des Grundgesetzes sind in unserem Land noch lange nicht verwirklicht. Wir Liberalen Demokraten wollen das Grundgesetz in die Gesellschaft hineintragen.

Im Hinblick auf die von uns geforderte Gleichberechtigung der Frau begrüßen wir das Antidiskriminierungsgesetz und fordern die Reform des § 218 im Sinne der Fristenlösung.

Niemand darf in einer Demokratie wegen einer rechtmäßigen politischen Tätigkeit Nachteile erleiden. Die Regelung des Zugangs zum öffentlichen Dienst ist diesem Grundsatz anzupassen.

Ein der Zeit angemessenes Zuwanderungsgesetz ist weiterzuentwickeln und Integration zu fördern.

Das Recht auf Asyl darf nicht angetastet werden. Hilfen zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr dürfen nur ohne Druck angeboten werden.

An Staaten, in denen die Missachtung der Menschenrechte sowie Verfolgung stattfinden, darf nicht ausgeliefert werden.

Die Definition “sicherer  Herkunftsstaat” lehnen wir ab, sie verletzt die Menschenrechte und bietet der Schlepperkriminalität neue Einnahmequellen.

Auf EU- und UNO-Ebene muss vorrangig die Beseitigung von Kriegen, Armut, Hunger und Flucht betrieben werden.

Sicherheit ist kein Grundrecht, deshalb dürfen zu deren Verbesserung keine Grundrechte verletzt werden.

Minderheiten dürfen nicht benachteiligt werden.

Sondergesetze gegen sexuelle Minderheiten lehnen wir ab.

Neue Formen des Zusammenlebens sollen gleichwertige Chancen wie die alten erhalten.

Wir fordern die Möglichkeit der Eheschließung unabhängig vom Geschlecht der beteiligten Personen.

Wir halten eine Verschränkung von repräsentativer und direkter Demokratie für sinnvoll, nicht ein Gegen- oder Nebeneinander, sondern ein klar geregeltes Miteinander.

Der Staat muss eine Grundversorgung für alle sicherstellen für Wasser, Nahrung, Energie, Wohnraum, Transport und mediale Vernetzung.

Blutspende

Wir Liberale Demokraten wollen auf die Bundesärztekammer so einwirken, damit diese ihre Auswahlkriterien bei Blutspenden so ändert, dass die Feststellung der Möglichkeit zur medizinisch sicheren Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen nicht länger von der sexuellen oder geschlechtlichen Identität abhängig gemacht wird.

Damit einhergehend ist eine Änderung des Transfusionsgesetz nötig, die eine Diskriminierung ausschließt.

Jedermannszutrittsrecht – Nicht stören, nichts zerstören

Frei zugängliche Naturgebiete wie Wälder, Seen und Wiesen sind schon heute von entscheidender Bedeutung für die Naherholung in Deutschland. Die Möglichkeiten dieser Gebiete werden durch die gesetzlichen Rahmenbedingungen allerdings unnötig eingeschränkt und behindert.

Wir Liberale Demokraten wollen daher, dass das Zutrittsrecht für nicht kultivierte Flächen und auch die Bestimmungen für das Zelten und Biwakieren auf solchen neu geregelt wird.

Einheitliche Regelungen

Die geltenden Regelungen des Betretungsrecht unterscheiden sich von Region zu Region, was die Regeln für die Bürger_innen, insbesondere jene, die bemüht sind die gesetzlichen Regelungen zu beachten, schwer durchschaubar macht.

Wir fordern deshalb eine einheitliche, generelle, bundesweite Regelung für das Recht sich in der Natur auf unkultiviertem Land frei zu bewegen und für Freizeitaktivitäten zu nutzen. Unter diese Regelung fallen nicht die Schutzgebiete, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Kapitel 4 Abschnitt 1 § 23­—30 aufgeführt sind; diese umfassen Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenparks, Landschaftsschutzgebiete, Naturparks, Naturdenkmäler, Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope. Für sie sollen die bestehenden Regelungen jedoch vereinheitlicht werden.

Hierbei muss die Natur respektiert und geschützt werden. Eingriffe in die lokalen Ökosysteme (z.B. Jagen bzw. Angeln) sollen nicht unter dieses Recht fallen.

Zudem soll zur Übersicht eine zentrale Plattform geschaffen werden, die es Interessent_innen ermöglicht einzusehen was wo erlaubt ist.

Erweiterung des Betretungsrechts

Das bereits bestehende Recht soll auf unkultivierten Flächen auf das Zelten und Biwakieren erweitern werden, die außerhalb von Hör- und Sichtweite von Siedlungen liegen. Ausgenommen von diesem Recht bleiben sollen Flächen in der Umgebung ausgeprägter touristischer Infrastruktur, da diese einer nicht vertretbaren, zweckfremden Nutzung ausgesetzt wären.