Verbraucherschutz

Eine soziale und liberale Politik muss Verantwortung für eine bürgerorientierte und nachhaltige Politik nehmen. Entsprechend ist der Verbraucherschutz ein unabdingbarer Bestandteil einer sozialliberalen Politik. Als oberstes Ziel ist hierbei stets die Sicherung der Grundversorgung zu betrachten. Eine unzumutbare Einschränkung dessen ist von Aufsichtsbehörden kritisch zu beobachten und zu sanktionieren.

Gegen Lebensmittelvernichtung

Geschäfte werden verpflichtet Lebensmittel, die länger haltbar sind, spätestens drei Tage, solche mit kürzerer Haltbarkeit einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums, an Bedürftige oder anerkannte Organisationen, die Essensausgaben für Bedürftige anbieten, kostenlos zur Verfügung zu stellen. Zusätzlich wollen wir die Praxis des sogenannten „Containerns“ legalisieren. Lebensmittel, die für die menschliche Nahrung nicht mehr zu verwenden sind, sind der Tierfütterung oder in der Landwirtschaft (z. B. als Dünger) zur Verfügung zu stellen. Verboten ist es, Lebensmittel absichtlich unbrauchbar zu machen.
Landwirte dürfen keine Produkte, die zum Verzehr geeignet sind vernichten, ohne sie vorher rechtzeitig zum Selbsternten zur Verfügung gestellt werden.

Grundversorgung

Als Grundversorger gelten nach Ansicht der Liberalen Demokraten Anbieter von u.a. Wasser- und Energieversorger, Telekommunikationsdienstleister, Bankdienstleister, Immobiliengesellschaften sowie Anbieter von Versicherungsleistungen, zu deren Abschluss eine Person gesetzlich verpflichtet ist.

Grundsätzlich hat jede Person ein Recht auf Versorgung diesbezüglich zu genießen. Zur unternehmerischen Freiheit gehört es jedoch auch, einen Vertrag mit einer Person selbst ohne Angabe von Gründen nicht einzugehen, falls von dem Anbieter so erwünscht. Damit trotz der unternehmerischen Freiheit die Grundversorgung stets gesichert ist, sind hier die Rechte der Anbieter und die Rechte der Verbraucher zu Gunsten der Verbraucher abzuwägen. Ein Ablehnen oder einseitiges Aufkündigen eines Vertragsverhältnisses durch den Anbieter ist somit im Sinne des Verbraucherschutzes klar zu regeln.

 

Aufsichtsbehörden

Es ist bereits gang und gäbe, dass diverse Dienstleistungen von unabhängigen Aufsichtsbehörden beaufsichtigt werden. Dieses Konzept ist derart auszuweiten, dass eine jede der Grundversorgung betreffende Leistung von eigenständigen Aufsichtsbehörden kontrolliert werden. Verbraucher_innen sollen hier Beschwerden einreichen können, wenn sie der Ansicht sind, dass die Person in ihren Rechten verletzt wurde.

Jegliche Aufsichtsbehörden auf Bundes- und Landesebene sind unter parlamentarischer Aufsicht zu stellen. Parlamentarische Arbeitsgruppen sollen hierbei die ordnungsmäße Handlung der Aufsichtsbehörden prüfen und Beschwerden von Betroffenen sowie Petitionen entgegennehmen.

 

Tarifliche Änderungen

Über tarifliche Änderungen durch Grundversorger sind Verbraucher_innen stets mindestens 3 Monate vor Eintritt dieser Änderung zu informieren. Hinzu hat das Sonderkündigungsrecht für 3 Monate ab Ankündigung der Änderung zu gelten. Dadurch sollen Verbraucher_innen genügend Zeit haben, sich um eine Alternative zu bemühen.

 

Auskunftpflicht der Anbieter

Verbraucher_innen sind bei Abschluss eines Vertrages stets über die Rechte und Pflichten, die mit dem Vertragsverhältnis einhergehend bestehen, zu informieren. Bei vertraglichen bzw. tariflichen Änderungen sind Verbraucher_innen über die Rechte und Pflichten, die konkret mit der Änderung in Verbindung stehen, explizit zu informieren. Außerdem ist der Belehrung beizufügen, wie der Verbraucher diese Rechte in Anspruch nehmen kann. Die Fristen zur Inanspruchnahme der Verbraucherrechte haben hierbei erst mit der ordentlichen Bekanntgabe der Belehrung zu beginnen.

 

Anbieterwechsel

Grundsätzlich ist es zu ermöglichen, den Anbieter zu wechseln, ohne dadurch mit Ausfällen konfrontiert zu werden. Im insbesondere sind etwaige Ausfälle in der Grundversorgung durch die Kommunikation des vorigen und neuen Anbieters innerhalb von 24 Stunden zu lösen.

Der alte Anbieter ist bis zum vollständigen Abschluss des Wechsels und im insbesondere zu Ausfällen in Bezug auf den Anbieterwechsel verpflichtet, Verbraucher_innen weiterhin zu betreuen. Ein Abweisen von Verbraucher_innen mit dem Hinweis, sich an den neuen Anbieter zu wenden, ist zu unterbinden.

 

Recht auf Mitnahme des Vertrages bei Umzug

Im Falle des Umzugs haben Verbraucher_innen das Recht zu genießen, standortgebundene Verträge im neuen Standort weiterhin zu nutzen. Mit dem Umzug darf hierbei lediglich eine im abgeschlossenen Vertrag geltende Anschluss- und Einrichtungsgebühr erfolgen, jedoch keine weiteren Zusatzkosten. Mit der Mitnahme des Vertrages sollen hierbei keine tariflichen Änderungen erfolgen. Tarifliche Änderungen greifen lediglich dann, sofern Verbraucher_innen diesem mit dem Wissen zustimmen, dass sie den bisherigen Tarif auch beibehalten können.

Sofern Vertragsbestandteile nicht im neuen Standort ermöglicht werden können, sind ähnliche Produkte oder Dienste ohne negative Auswirkungen für Verbraucher_innen anzubieten. Sofern Verbraucher_innen keine ähnlichen Dienste und Produkte angeboten werden können, haben sie ein Sonderkündigungsrecht nach den Prinzipien im Punkt „Tarifliche Änderungen“ zu genießen.

 

Widerrufsrecht bei Erwerb von internetfähigen Geräten und Software

In unserer Digitalpolitik notieren wir, dass es bei vielen IoT (Internet of Things, dt. Internet der Dinge) Geräten oder Software oftmals üblich ist, die Datenschutzerklärungen und die Nutzungsbedingungen erst nach dem Erwerb einsehen zu können. In einigen Fällen kann dies deshalb dazu führen, dass Nutzer_innen diesen Bedingungen nicht zustimmen, aber den Artikel bereits bezahlt haben oder ihn bezahlen und behalten müssen.

Wir Liberale Demokraten fordern daher für alle internetfähigen Geräte und Software ein allgemeines Widerrufsrecht von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Datenschutzerklärung und Nutzungsbedingungen. Anderweitiges Widerrufsrecht, wie etwa im Rahmen von Fernabsatzgeschäften, soll hiervon unberührt bleiben.

 

Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung für elektronische Geräte

Um eine nachhaltige Nutzung von elektronischen Geräten zu gewährleisten und auch die zusätzliche Umweltbelastung durch steigender Produktion von neuen Endgeräten bei ebenfalls steigender Menge an Elektromüll zu unterbinden, ist die gesetzliche Gewährleistung für elektronische Geräte auf 36 Monate zu erweitern. Für Verschleißteile wie etwa einem Akku ist bei herkömmlicher Nutzung eine Gewährleistung von mindestens 12 Monaten zu gewähren. Somit sollen derartige Güter länger brauchbar sein.

 

Recht auf Reparierbarkeit und Wartung

Es ist zu beobachten, dass eine in die Jahre gekommene Technologie selbst heute noch viele alltägliche Aufgaben erfüllen kann. Entsprechend kann es für viele Verbraucher_innen sinnvoll sein, ihre bisherigen Geräte weiter zu nutzen.

Daher fordern wir Liberale Demokraten, Hersteller zu verpflichten, Ersatzartikel für Verschleißteile für mindestens 10 Jahre, sowie Sicherheitsupdates für etwaige mit dem Gerät mitgelieferter Softwarebestandteile für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Sofern keine Sicherheitsupdates mehr für die angebotene Version angeboten werden, ist ein kostenfreies Upgrade auf eine aktuellere Version zu ermöglichen.

 

Warenkennzeichnung

Wir Liberale Demokraten fordern eine Transparenz von Herkunft, Ursprung, Herstellung, Lagerung und Transport von Waren. Hierzu gehört für uns auch die Erstellung und Veröffentlichung der Ökobilanzen für jedwedes Produkt. Selbsterzeugnisse regional agierender Kleinbetriebe können hierbei von der Errechnung und Kennzeichnung der Ökobilanzen entbunden werden. Die Bezeichnung „Hergestellt für …“ darf hinzu nur als Zusatz und nicht als Ersatz geführt werden.

 

Beweislast in Versicherungsfällen

In Versicherungsfällen muss die Beweislast primär bei den Versicherungen liegen und Versicherungen sollten in Vorleistung gehen müssen. Der straf- oder zivilrechtliche Haftungs-/Verursacher-Nachweis hat somit nachrangig zu sein und durch die Versicherungen zu erfolgen. Für die Begutachtung und Minimierung eines Schadens muss immer eine kurze Frist gelten, ansonsten geht eine Beweisminderung oder Schadenserhöhung zu Lasten der Versicherung.